Die von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 3. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst.