20]). Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolgter Abholungseinladung – somit vorliegend am 15. September 2021 – als rechtsgültig zugestellt. Die gesetzliche Einsprachefrist habe bis Samstag, 25. September 2021, gedauert und habe sich von Gesetzes wegen bis Montag, 27. September 2021, verlängert. Die von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 3. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.