Die Beschwerdeführerin habe mit einer Zustellung rechnen müssen, sei von ihr doch im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens davon Kenntnis genommen worden, dass bei Nichtbezahlen der Ordnungsbusse die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen würden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf der Mahnung [amtliche Akten, pag. 5] und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 an die Staatsanwaltschaft [amtliche Akten, pag. 20]).