Gestützt auf die Akten dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung behördlicher Dokumente habe rechnen müssen, weshalb die Bestimmungen über die Zustellfiktion zum Tragen kämen. Die Beschwerdeführerin habe mit einer Zustellung rechnen müssen, sei von ihr doch im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens davon Kenntnis genommen worden, dass bei Nichtbezahlen der Ordnungsbusse die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen würden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf der Mahnung [amtliche Akten, pag.