Diese Postsendung sei innert der Abholfrist von sieben Tagen jedoch nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden. Gestützt auf die Akten dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung behördlicher Dokumente habe rechnen müssen, weshalb die Bestimmungen über die Zustellfiktion zum Tragen kämen.