2 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein. Mit Verfügung vom 24. November 2021 überwies Letztere die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht. 3.2 Das Regionalgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Strafbefehl sei der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung am 8. September 2021 zur Abholung gemeldet worden. Diese Postsendung sei innert der Abholfrist von sieben Tagen jedoch nicht abgeholt und daher an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden.