Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt (Missachtung der Maskenpflicht) bezieht resp. geltend macht, dass die Wirksamkeit von Massnahmen zur Eindämmung einer Krankheit gemäss Art. 40 Abs. 3 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) einer Prüfung unterzogen werden müsse und der Beweis der Wirksamkeit bis heute geschuldet sei, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.