Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung des Regionalgerichts vom 27. Januar 2022 und damit die Frage, ob dieses zu Recht auf Verspätung der Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt (Missachtung der Maskenpflicht) bezieht resp. geltend macht, dass die Wirksamkeit von Massnahmen zur Eindämmung einer Krankheit gemäss Art. 40 Abs. 3 des Epidemiengesetzes (EpG;