382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels (vorliegend «Einsprache») schadet nicht. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung des Regionalgerichts vom 27. Januar 2022 und damit die Frage, ob dieses zu Recht auf Verspätung der Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hat.