(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2022 mit einer als «Einsprache» betitelten und mit der Adresse des Regionalgerichts versehenen Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).