1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache der Beschuldigten A.________ gegen den Strafbefehl BM 21 27804 vom 3. September 2021 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Hiergegen gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2022 mit einer als «Einsprache» betitelten und mit der Adresse des Regionalgerichts versehenen Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).