2. Die Kosten des Ausstandverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Bern, 8. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: