2 entnehmen ist, aus welchem sich ein Ausstandsgrund ergeben könnte. Das Ausstandsgesuch ist vor diesem Hintergrund abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.