3. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Bei Art. 56 Bst. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Nach der Bundesgerichtspraxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig.