Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 5 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte Staatsanwalt B.________, c/o Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gesuchsgegner A.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreue Amts- führung etc. Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (zugegangen am 28. Dezember 2021) teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) bzw. Staatsanwalt B.________ dem Strafanzeiger A.________ (nach- folgend: Gesuchsteller) mit, die Bundesanwaltschaft habe seine Anzeige bei ihr am 13. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Gesuchsteller wurde gebeten, innert 10 Tagen mitzuteilen, wer welche Hand- lungen wo, wann und wie begangen haben soll. Mit undatiertem Schreiben (einge- gangen am 4. Januar 2021) beantragte der Gesuchsteller bei der Staatsanwalt- schaft die Beauftragung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft (mit der Führung des Verfahrens). Am 12. Januar 2022 beantragte Staatsanwalt B.________ die Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – formgerecht eingereicht. Es ist somit grundsätzlich darauf einzutreten. 3. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Bei Art. 56 Bst. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, wel- che alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Nach der Bundesgerichtspraxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Jus- tizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat ei- ne persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Aus- tandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend sub- stanziiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.3; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). 4. Vorliegend ersucht der Gesuchsteller gemäss seinen Anträgen sinngemäss um den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft, seine Begründung richtet sich demgegenüber lediglich gegen Staatsanwalt B.________. Das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft ist somit vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht entgegenzunehmen. Der Gesuchsteller macht darüber hin- aus in der bereits von ihm bekannten Art und Weise diffuse Vorwürfe gegen Staatsanwalt B.________, denen abgesehen vom gerichtsnotorisch unzutreffenden Vorwurf der versuchten Tötung im Wesentlichen kein konkreter Sachverhalt zu 2 entnehmen ist, aus welchem sich ein Ausstandsgrund ergeben könnte. Das Ausstandsgesuch ist vor diesem Hintergrund abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchstel- ler. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Bern, 8. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiber Schärer Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4