10 Art. 212 StPO). Die Dauer der Haft von zwei Monaten ist angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere vollständige Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte und Unterlagen sowie parteiöffentliche Einvernahmen) verhältnismässig, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch am Anfang steht. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.