Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Menschenhandels (Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe), der Erpressung, evtl. des Wuchers (Art. 156 und Art.