5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen ausstehend sind. Deshalb ist zumindest derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Diese Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich der eingenommenen Rolle der Ehefrau und des Tatablaufs doch – soweit ersichtlich – die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar.