Vor diesem Hintergrund ist die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nichts damit zu tun habe, in Zweifel zu ziehen. Das Argument, dass er mit ihr bis zu seiner Verhaftung bereits während zweieinhalb Monate hätte kolludieren können, verfängt ebenfalls nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. November 2021 im Restaurant anwesend war. Vom konkreten Vorwurf des Menschenhandels hat er aber erst nach den Einvernahmen der mutmasslichen Opfer erfahren. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen ausstehend sind.