Einzig die Wiederhandlungen gegen das AIG räumt er vollständig ein. Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion (vgl. Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen) darf von einem erheblichen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, seine Ehefrau und die mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter ist noch nicht abschliessend geklärt, welche Rolle die Ehefrau – gegen die offenbar ebenfalls ein Strafverfahren geführt wird – in den Restaurants des Beschwerdeführers innehatte.