Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er allfällige Beweismittel längst hätte verschwinden lassen können und das lange Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft gegen die Kollusionsgefahr spreche. 5.8 Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Einvernahmen den Menschenhandel – auch wenn der dringende Tatverdacht seitens der Verteidigung nicht mehr bestritten wird – und die Erpressung. Einzig die Wiederhandlungen gegen das AIG räumt er vollständig ein.