Daran ändert nichts, dass die Ehefrau auf freiem Fuss ist und – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf die jetzigen und ehemaligen Angestellten Einfluss nehmen könnte. Entscheidend ist, dass zusätzliche Befragungen, allfällige Konfrontationseinvernahmen und Auswertungen noch bevorstehen. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass von dritter Seite auf die Aussagelage Einfluss genommen werden kann. Das schliesst die Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer indessen nicht aus.