In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht abschliessend abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau auf freiem Fuss ist und – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf die jetzigen und ehemaligen Angestellten Einfluss nehmen könnte.