Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht abschliessend abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen.