Der Beschwerdeführer dagegen sei auch im anderen Restaurant gewesen oder habe die Einkäufe erledigt. Unter diesen Umständen ist zumindest im aktuellen Verfahrensstadium bei den beiden mutmasslichen Opfern und der Ehefrau des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr der Beeinflussung auszugehen. Ob sich die beiden mutmasslichen Opfer nach wie vor – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag ausgeführt – in einer Schutzeinrichtung befinden, entzieht sich der Kenntnis der Kammer.