Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um schwere Straftaten. Welche Unterlagen und Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt werden konnten, welche auf die im Raum stehenden Vorwürfe hindeuten oder solche belegen, und ob bereits und mit welchem Ergebnis über den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag (rückwirkende Randdatenerhebung) entschieden worden ist, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Zumindest derzeit beruht der Tatvorwurf des Menschenhandels vorderhand auf den Aussagen der mutmasslichen Opfer, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt.