7 führers und sich selbst und den beiden Opfern sagen sollten. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle bewusst gewesen sei, dass die Privatkläger befragt und nicht mehr zur Arbeit zurückkehren würden. Sollten die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, so hätte sich der Beschwerdeführer schon nach der Kontrolle veranlasst sehen können, entsprechende Kollusionshandlungen vorzunehmen, ohne hierfür den Vorwurf von den Untersuchungsbehörden vorgehalten zu bekommen.