Zudem sei es der Küchenchef und nicht der Beschwerdeführer gewesen, welcher E.________ kontaktiert habe. Darüber hinaus sei bei der Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Randdatenerhebung bezüglich der Standorte der Mobiltelefone und Sim-Karten beantragt worden, um den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft entlasten zu können. Zu den Einvernahmen von weiteren Angestellten bringt der Beschwerdeführer vor, dass der blosse Umstand, dass noch weitere Einvernahmen vorgesehen seien, nicht ausreiche, um den Haftgrund der Kollusionsgefahr anzurufen.