In seiner Replik vom 10. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, dass die Beeinflussungsmöglichkeiten zu den beiden mutmasslichen Opfern weder konkret noch erheblich seien. Die Privatkläger würden die Schweiz voraussichtlich nach ihrer Befragung verlassen, so dass sie dem Beschwerdeführer nicht mehr persönlich begegnen würden. Eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme könne mit einer Weisung an den Beschwerdeführer, eine Kontaktaufnahme zu unterlassen, vermieden werden. Zudem sei es der Küchenchef und nicht der Beschwerdeführer gewesen, welcher E.________ kontaktiert habe.