Sodann bestehe in Bezug auf die Auswertungsergebnisse aus den sichergestellten Unterlagen und der elektronischen Geräte die Gefahr von gegenseitigen Absprachen. Eine solche Absprache sei unabhängig von der Sicherstellung möglich, zumal der Beschwerdeführer wisse, ob und welche Beweise sich auf dem sichergestellten Material fänden. 5.5 In seiner Replik vom 10. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, dass die Beeinflussungsmöglichkeiten zu den beiden mutmasslichen Opfern weder konkret noch erheblich seien.