Angesichts der grossen Relevanz dieser Aussagen – nur die Angestellten könnten konkrete Informationen zu den Arbeitsbedingungen in den fraglichen Betrieben machen – habe der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, diese Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere und Eigenart der vorliegenden Straftaten sowie des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise habe abgeklärt werden können, ein Anreiz für eine Beeinflussung der Aussagen seiner Ehefrau, respektive für eine gemeinsame Abstimmung ihrer Aussagen.