Die Staatsanwaltschaft konkretisiert ihre Ausführungen im Haftantrag dahingehend, dass es sich nebst den aktuell kontrollierten Personen, auch um die im Jahr 2020 kontrollierten, ehemaligen Angestellten handle. Angesichts der grossen Relevanz dieser Aussagen – nur die Angestellten könnten konkrete Informationen zu den Arbeitsbedingungen in den fraglichen Betrieben machen – habe der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, diese Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.