Auf beides könne er keinen Einfluss nehmen, wenn er in Freiheit wäre. Auf die Interpretation der sichergestellten Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Einfluss. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er zu den mutmasslichen Opfern keinen Kontakt aufnehmen könne, da er deren Aufenthaltsort nicht kenne, angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der telefonischen respektive internetbasierten Kontaktaufnahme nicht verfange. Sie weist darauf hin, dass sich der Küchenchef bei E.________ per