Daraus folge, dass sie keine wichtige Rolle innegehabt habe und dementsprechend nichts Relevantes zu den Tatvorwürfen sagen könne. Weitere Kollusionshandlungen zu weiteren Auskunftspersonen oder in Bezug auf weitere Untersuchungshandlungen seien in keiner Art und Weise konkretisiert. Abschliessend erklärt der Beschwerdeführer, dass das zu analysierende Material sichergestellt worden sei. Es finde keine Spurensicherung mehr, sondern eine Spurenauswertung statt. Auf beides könne er keinen Einfluss nehmen, wenn er in Freiheit wäre.