Ferner dürften die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht dazu dienen, die Kollusionsgefahr zu begründen. Diesem stehe es zu, seine Tatbeiträge zu bestreiten, was er auch nur teilweise tue. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer längst möglich gewesen, mit seiner Ehefrau zu kolludieren. Seine Ehefrau sei am 26. Januar 2022 frei gelassen worden. Daraus folge, dass sie keine wichtige Rolle innegehabt habe und dementsprechend nichts Relevantes zu den Tatvorwürfen sagen könne.