Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2021 nur hätte kollidieren können, wenn er bereits Kenntnis über die ihm vorzuwerfenden Handlungen gehabt hätte, seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle anwesend gewesen und habe gesehen, dass die Fremdenpolizei die beiden Opfer mitgenommen habe. Er wisse überdies auch, was er getan habe. Mit diesem Wissen hätte er bereits kolludieren können. Ferner dürften die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht dazu dienen, die Kollusionsgefahr zu begründen.