4 physisch nicht am Weggehen gehindert worden zu sein, da dem Beschwerdeführer die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Opfer und damit auch das faktische Fehlen einer Wahlfreiheit bewusst gewesen sein dürften. 4.5 Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG werden zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden.