Anders als von der Vorinstanz erwähnt, gehe es nicht um eine Verharmlosung des Tatvorwurfs, sondern um eine Perspektivensetzung, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die von der Staatsanwaltschaft als vergleichbar herangezogenen Fälle, eben nicht effektiv vergleichbar seien. In den Fällen BK 20 199, BK 20 200 und BK 20 462 sei es um den Vorwurf des Menschenhandels gegangen, in welchem über Jahre hinweg 40 Frauen ausgebeutet worden seien. Das Ausmass des vorliegend vorgeworfenen Tatvorwurfs sei in allen Belangen mehrfach und erheblich unterschritten.