Dagegen hebt er hervor, dass sich der Tatvorwurf des Menschenhandels darin erschöpfe, dass zwei Personen, eine während fünf Monaten und die zweite während eines Monats, beim Beschwerdeführer gearbeitet hätten. Erstere wäre gemäss eigenen Angaben Ende November 2021 wieder nach Portugal zurückgekehrt. Anders als von der Vorinstanz erwähnt, gehe es nicht um eine Verharmlosung des Tatvorwurfs, sondern um eine Perspektivensetzung, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die von der Staatsanwaltschaft als vergleichbar herangezogenen Fälle, eben nicht effektiv vergleichbar seien.