Indem er die Angestellten zusätzlich zur Beschäftigung untergebracht habe, habe er deren illegalen Aufenthalt erleichtert. Die Bereicherung aus dem Gesamtpaket des ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses und der gewährten Unterkunft stehe im Widerspruch zur Rechtsordnung. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfes des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG nicht. Dagegen hebt er hervor, dass sich der Tatvorwurf des Menschenhandels darin erschöpfe, dass zwei Personen, eine während fünf Monaten und die zweite während eines Monats, beim Beschwerdeführer gearbeitet hätten.