Dieser habe ihm ab und an gesagt, dass er zur Polizei gehen werde, wenn er nicht richtig arbeite. Weiter habe F.________ ausgeführt, dass er meistens im Keller des Restaurants auf einer kleinen Matratze auf dem Steinboden geschlafen habe. Zum Waschen habe er das Wasser aus der Küche genommen. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar für CHF 350.00 ein Zimmer vermietet, aber aufgrund der Arbeitszeiten könne er es sich nicht anders einrichten, als im Keller des Restaurants zu schlafen. Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer die Opfer zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft angeworben habe.