Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.