Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 56 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wu- cher etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 28. Januar 2022 (KZM 22 95) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher und Wiederhand- lungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Am 28. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 24. März 2022, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Fe- bruar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unver- züglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Februar 2022 unter Verweis auf seine Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 10. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigen. 2 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit seiner Stellung als Geschäftsführer des Restaurants D.________ und Arbeitgeber E.________ und F.________ ohne Arbeitsbewilligung zum Zweck angeworben zu haben, ihre Ar- beitskraft im Restaurant auszubeuten, dies u.a. durch exzessive Arbeitszeiten und einen zu tiefen Lohn. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, E.________ und F.________ durch Zurückbehalten des Lohnes dazu gebracht zu haben, ihre Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Daneben soll sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern oh- ne Bewilligung, Art. 117 AIG) schuldig gemacht haben. Dem Haftantrag vom 27. Januar 2022 kann dazu entnommen werden, dass die Fremdenpolizei des Kantons Bern (nachfolgend: Fremdenpolizei) zusammen mit der Arbeitsmarktkontrolle am 9. November 2021 eine Verbundkontrolle durchge- führt hat. Dabei seien in der Küche des Restaurants D.________ zwei illegale Ar- beitskräfte bei der Küchenarbeit festgestellt worden. E.________ habe bei seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizei angegeben, dass er seit dem 1. Oktober 2021 für den Beschwerdeführer im D.________ koche. Sie hätten einen Lohn von CHF 3'500.00 vereinbart, den er bisher jedoch noch nicht erhalten habe. Da er sei- ne Familie unterstützen müsse, sei er dringend auf das Geld angewiesen. Ausser sonntags habe er jeden Tag von 09:00 bis 15:00 Uhr und von 16:00 bis 23:00 oder 24:00 Uhr gearbeitet. Am Sonntag habe er jeweils bis um 15:00 Uhr gearbeitet. Abgemacht gewesen sei ein freier Tag. Er schlafe in einem Zimmer im 5. Stock des Gebäudes des anderen Restaurants (gemeint sei das G.________). F.________ habe erklärt, dass er seit Juni 2021 für den Beschwerdeführer im D.________ in der Küche arbeite. Auch er müsse seine Familie in I.________ dringend finanziell unterstützen. Er arbeite jeden Tag 12 Stunden, ausser an jenem Tag, als er nur ei- nen halben Tag gearbeitet habe. An diesem Tag habe er acht Stunden gearbeitet. Den Lohn vom Oktober habe er nicht erhalten. Er habe monatlich CHF 1'500.00 in bar erhalten, wovon er den grössten Teil an seine Familie weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer könne gut sein, wenn er gut gelaunt sei, aber auch gefährlich, wenn er böse sei. Dieser habe ihm ab und an gesagt, dass er zur Polizei gehen werde, wenn er nicht richtig arbeite. Weiter habe F.________ ausgeführt, dass er meistens im Keller des Restaurants auf einer kleinen Matratze auf dem Steinboden geschlafen habe. Zum Waschen habe er das Wasser aus der Küche genommen. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar für CHF 350.00 ein Zimmer vermietet, aber aufgrund der Arbeitszeiten könne er es sich nicht anders einrichten, als im Keller des Restaurants zu schlafen. Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerde- führer die Opfer zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft angeworben habe. Durch das mindestens teilweise Zurückbehalten des Lohnes sowie der Drohung mit 3 dem Denunzieren bei den Behörden würden gleich mehrere Voraussetzungen vor- liegen, die je einzeln zur Qualifikation von Zwangsarbeit führen würden. Dazu kä- men die exzessiven Arbeitszeiten, die faktisch zu einer Bewegungseinschränkung geführt hätten, die fehlenden Ruhetage, Beschimpfungen sowie die unwürdige Un- terbringung der Opfer. Mit dem geschilderten Sachverhalt liege auch der dringende Tatverdacht auf Erpressung (Art. 156 StGB), evtl. Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB) vor. Letztlich liege aufgrund dieses Sachverhalts auch der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG vor, begangen durch Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie durch Erleich- tern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht. Der Beschwerdeführer ha- be Personen aus einem Drittstaat ohne Bewilligung sowie unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten lassen. Indem er die Angestellten zusätzlich zur Beschäfti- gung untergebracht habe, habe er deren illegalen Aufenthalt erleichtert. Die Berei- cherung aus dem Gesamtpaket des ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses und der gewährten Unterkunft stehe im Widerspruch zur Rechtsordnung. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vor- wurfes des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG nicht. Da- gegen hebt er hervor, dass sich der Tatvorwurf des Menschenhandels darin er- schöpfe, dass zwei Personen, eine während fünf Monaten und die zweite während eines Monats, beim Beschwerdeführer gearbeitet hätten. Erstere wäre gemäss ei- genen Angaben Ende November 2021 wieder nach Portugal zurückgekehrt. An- ders als von der Vorinstanz erwähnt, gehe es nicht um eine Verharmlosung des Tatvorwurfs, sondern um eine Perspektivensetzung, insbesondere unter Berück- sichtigung, dass die von der Staatsanwaltschaft als vergleichbar herangezogenen Fälle, eben nicht effektiv vergleichbar seien. In den Fällen BK 20 199, BK 20 200 und BK 20 462 sei es um den Vorwurf des Menschenhandels gegangen, in wel- chem über Jahre hinweg 40 Frauen ausgebeutet worden seien. Das Ausmass des vorliegend vorgeworfenen Tatvorwurfs sei in allen Belangen mehrfach und erheb- lich unterschritten. Betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG sei der Beschwerdeführer geständig. Einzig bezüglich des Vorwurfs der Erpres- sung könnten anhand der Tatvorwürfe die objektiven Tatbestandselemente nicht erkannt werden. 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht des Menschenhandels mit den Aussagen der beiden Opfer, F.________ und E.________. Diese seien detailliert und würden glaubhaft erscheinen, zumal sie sich gegenseitig in den relevanten Punkten, so etwa zu den geleisteten Arbeits- stunden pro Woche, zur Höhe der Löhne, zu den Wohn- und Schlafmöglichkeiten, zu den prekären finanziellen Verhältnissen sowie zum Fehlen einer Arbeitserlaub- nis decken würden. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich deshalb der von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vorgenommenen und ausführlich begründe- ten Subsumtion der erkennbaren Sachverhalte in Bezug auf die Tatvorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG an. Dass F.________ nicht gezwungen gewesen wäre, im Keller des Geschäftslokals zu schlafen, ver- möge diese Subsumtion nicht in Frage zu stellen, zumal die Alternative gemäss Auskunft von E.________, darin bestanden hätte, in E.________ Zimmer auf dem Boden zu schlafen. Gleiches gelte hinsichtlich der Möglichkeit der beiden Opfer, 4 physisch nicht am Weggehen gehindert worden zu sein, da dem Beschwerdeführer die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Opfer und damit auch das faktische Fehlen einer Wahlfreiheit bewusst gewesen sein dürften. 4.5 Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG werden zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht wegen Erpressung, evtl. Wuchers. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschul- digten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kol- lusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die An- nahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisheri- gen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Be- einträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sach- verhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. No- vember 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.2 Die Kollusionsgefahr wird vom Zwangsmassnahmengericht insbesondere in Bezug auf die beiden Opfer, welche noch parteiöffentlich zu befragen seien, aber auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche im fraglichen Restaurant ebenso tätig gewesen und beschuldigt sei, sowie in Bezug auf weitere Mitarbeiten- de der beiden vom Beschwerdeführer geführten Restaurants begründet. Der Kollu- 5 sionswille des Beschwerdeführers zeige sich anhand seines Aussageverhaltens, zeichne sich dieses doch – im Vergleich zu den Aussagen der Opfer – zumindest durch ein Verharmlosen der Geschehnisse und Handlungen aus. Schliesslich wies das Zwangsmassnahmengericht darauf hin, dass zwar auf die sichergestellten Un- terlagen nicht mehr eingewirkt werden könne. Die entsprechenden Auswertungen seien aber regelmässig interpretationswürdig, zumal vorliegend immer wieder Bar- geld-Transaktionen erkennbar seien. Angesichts dessen richte sich die Kollusions- gefahr auf die Interpretation der Auswertungsergebnisse und dabei insbesondere auf die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls auf weitere Ge- schäftsinvolvierte. 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass zwischen der Arbeitsmarktkontrol- le vom 9. November 2021 und dem Zeitpunkt der Verhaftung 78 Tage bzw. rund zweieinhalb Monate vergangen seien. Am 12. November 2021 habe die Staatsan- waltschaft das Verfahren eröffnet. Die Untersuchungsbehörden hätten den Tatvor- würfen schon seit längerem vertieft nachgehen können. Das lange Zuwarten sei den Untersuchungsbehörden zuzurechnen und könne nicht dazu führen, dass eine beschuldigte Person zu einem beliebigen Zeitpunkt in Untersuchungshaft versetzt werden könne. Die Opfer seien bereits zwei Mal befragt worden und würden sich gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an einem sicheren Ort befinden. Entsprechend könne die Möglichkeit der Kollusion nicht mehr vorgebracht werden, wenn der beschuldigten Person eine Kontaktaufnahme unmöglich sei. Die Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2021 nur hätte kollidieren können, wenn er bereits Kenntnis über die ihm vorzuwerfenden Handlungen gehabt hätte, seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle anwesend gewesen und habe gesehen, dass die Fremdenpolizei die beiden Opfer mitgenommen habe. Er wisse überdies auch, was er getan habe. Mit diesem Wissen hätte er bereits kollu- dieren können. Ferner dürften die teils widersprüchlichen Aussagen des Be- schwerdeführers nicht dazu dienen, die Kollusionsgefahr zu begründen. Diesem stehe es zu, seine Tatbeiträge zu bestreiten, was er auch nur teilweise tue. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer längst möglich gewesen, mit seiner Ehefrau zu kolludieren. Seine Ehefrau sei am 26. Januar 2022 frei gelassen wor- den. Daraus folge, dass sie keine wichtige Rolle innegehabt habe und dementspre- chend nichts Relevantes zu den Tatvorwürfen sagen könne. Weitere Kollusions- handlungen zu weiteren Auskunftspersonen oder in Bezug auf weitere Untersu- chungshandlungen seien in keiner Art und Weise konkretisiert. Abschliessend er- klärt der Beschwerdeführer, dass das zu analysierende Material sichergestellt wor- den sei. Es finde keine Spurensicherung mehr, sondern eine Spurenauswertung statt. Auf beides könne er keinen Einfluss nehmen, wenn er in Freiheit wäre. Auf die Interpretation der sichergestellten Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Einfluss. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er zu den mutmasslichen Opfern keinen Kontakt auf- nehmen könne, da er deren Aufenthaltsort nicht kenne, angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der telefonischen respektive internetbasierten Kontaktaufnahme nicht verfange. Sie weist darauf hin, dass sich der Küchenchef bei E.________ per 6 WhatsApp danach erkundigt habe, wo genau sie seien. Ob diese Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer initiiert worden sei, sei nicht bekannt. Jedenfalls wer- de damit verdeutlicht, dass eine Kontaktaufnahme offensichtlich nicht unmöglich sei, auch wenn dem Beschwerdeführer der momentane Aufenthaltsort der mut- masslichen Opfer nicht bekannt sein dürfte. Weiter seien weitere Einvernahmen mit Angestellten – auch ehemaligen – geplant und es sei noch nicht abschliessend ge- klärt, ob noch von weiteren Opfern auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft konkre- tisiert ihre Ausführungen im Haftantrag dahingehend, dass es sich nebst den aktu- ell kontrollierten Personen, auch um die im Jahr 2020 kontrollierten, ehemaligen Angestellten handle. Angesichts der grossen Relevanz dieser Aussagen – nur die Angestellten könnten konkrete Informationen zu den Arbeitsbedingungen in den fraglichen Betrieben machen – habe der Beschwerdeführer ein grosses persönli- ches und strafprozessuales Interesse daran, diese Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere und Eigenart der vorliegenden Straftaten sowie des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise habe abgeklärt werden können, ein Anreiz für eine Beeinflussung der Aussagen seiner Ehefrau, respektive für eine gemeinsame Ab- stimmung ihrer Aussagen. Zu der seit der Arbeitsmarktkontrolle vergangenen Zeit merkt die Staatsanwaltschaft an, dass Absprachen und Beeinflussungen regelmäs- sig nach Kenntnisnahme konkreter Vorwürfe und der damit erkannten Beweisthe- men erfolgen würden. Nach der Kontrolle im November 2021 sei dem Beschwerde- führer noch nicht bekannt gewesen, dass ihm nebst den Widerhandlungen gegen das AIG die Vorwürfe des Menschenhandels, der Erpressung sowie eventuell des Wuchers gemacht würden. Sodann bestehe in Bezug auf die Auswertungsergeb- nisse aus den sichergestellten Unterlagen und der elektronischen Geräte die Ge- fahr von gegenseitigen Absprachen. Eine solche Absprache sei unabhängig von der Sicherstellung möglich, zumal der Beschwerdeführer wisse, ob und welche Beweise sich auf dem sichergestellten Material fänden. 5.5 In seiner Replik vom 10. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, dass die Be- einflussungsmöglichkeiten zu den beiden mutmasslichen Opfern weder konkret noch erheblich seien. Die Privatkläger würden die Schweiz voraussichtlich nach ih- rer Befragung verlassen, so dass sie dem Beschwerdeführer nicht mehr persönlich begegnen würden. Eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme könne mit einer Weisung an den Beschwerdeführer, eine Kontaktaufnahme zu unterlas- sen, vermieden werden. Zudem sei es der Küchenchef und nicht der Beschwerde- führer gewesen, welcher E.________ kontaktiert habe. Darüber hinaus sei bei der Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Randdatenerhebung bezüglich der Standorte der Mobiltelefone und Sim-Karten beantragt worden, um den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Ausbeutung der Arbeitskraft entlasten zu können. Zu den Einver- nahmen von weiteren Angestellten bringt der Beschwerdeführer vor, dass der blos- se Umstand, dass noch weitere Einvernahmen vorgesehen seien, nicht ausreiche, um den Haftgrund der Kollusionsgefahr anzurufen. Es seien derzeit keinerlei Be- strebungen der Staatsanwaltschaft erkennbar, dass die Befragung dieser Personen zeitnah erfolgen würde. Schliesslich sei die Ehefrau des Beschwerdeführers auf freiem Fuss und könnte die jetzigen sowie die ehemaligen Angestellten kontaktie- ren und ihnen mitteilen, was sie allgemein zum Betrieb, zur Rolle des Beschwerde- 7 führers und sich selbst und den beiden Opfern sagen sollten. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle be- wusst gewesen sei, dass die Privatkläger befragt und nicht mehr zur Arbeit zurück- kehren würden. Sollten die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, so hätte sich der Be- schwerdeführer schon nach der Kontrolle veranlasst sehen können, entsprechende Kollusionshandlungen vorzunehmen, ohne hierfür den Vorwurf von den Untersu- chungsbehörden vorgehalten zu bekommen. 5.6 An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind derzeit keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 verhaftet. Anläss- lich der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. November 2021 konnten in der Küche des Restaurants D.________ zwei illegale Arbeitskräfte (E.________ und F.________) festgestellt werden. Diese Personen konnten bislang noch nicht abschliessend (parteiöffentlich) einvernommen werden. Sie wurden am 9. November 2021 als be- schuldigte Personen wegen Widerhandlungen gegen das AIG einvernommen und in diesem Zusammenhang auch zu ihrer Tätigkeit im Restaurant D.________ und zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer befragt. Am 16. bzw. am 19. November 2021 wurden sie durch die Polizei delegiert zu den Vorwürfen gegen den Be- schwerdeführer befragt. Auch wenn die Arbeitsmarktkontrolle damit schon länger zurückliegt und die beiden mutmasslichen Opfer bereits einvernommen wurden, steht die Strafuntersuchung aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich angehalten und erstmals zur Sache befragt werden konnte, erst am Anfang. Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um schwere Straftaten. Welche Unterlagen und Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt werden konnten, welche auf die im Raum stehenden Vorwürfe hindeuten oder sol- che belegen, und ob bereits und mit welchem Ergebnis über den vom Beschwerde- führer gestellten Beweisantrag (rückwirkende Randdatenerhebung) entschieden worden ist, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Zumindest derzeit beruht der Tatvorwurf des Menschenhandels vorderhand auf den Aussagen der mutmassli- chen Opfer, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer sind detailliert und stimmen in den wesentlichen Aspekten (insbesondere zu den Arbeitszeiten, zur Höhe des versprochenen Lohnes, zu den Wohn- und Schlafmöglichkeiten, zu ihren prekären wirtschaftlichen Verhältnissen, sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus und was der Beschwerdeführer hierüber wusste) überein. F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführer gut gewesen sei, wenn er gut gelaunt gewesen sei. Wenn er böse gewesen sei, dann sei er gefährlich ge- wesen. Das habe er selbst erlebt. Dieser habe ihn beschimpft und ihm gedroht, dass er zur Polizei gehe, wenn er (F.________) nicht richtig arbeite. E.________ erklärte schliesslich, dass er Angst vor der Ehefrau des Beschwerdeführers gehabt habe. Sie sei Mitbesitzerin und habe alles kontrolliert. Sie sei auch immer da gewe- sen. Im Restaurant und in der Küche habe sie alles kontrolliert. Der Beschwerde- führer dagegen sei auch im anderen Restaurant gewesen oder habe die Einkäufe erledigt. Unter diesen Umständen ist zumindest im aktuellen Verfahrensstadium bei den beiden mutmasslichen Opfern und der Ehefrau des Beschwerdeführers von ei- ner realen Gefahr der Beeinflussung auszugehen. Ob sich die beiden mutmassli- chen Opfer nach wie vor – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag ausge- führt – in einer Schutzeinrichtung befinden, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. 8 Jedenfalls kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund die- ses Umstand eine Kontaktaufnahme unmöglich ist, nicht gefolgt werden, zumal dies auf die Ehefrau des Beschwerdeführers eben gerade nicht zutrifft. Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der Sachver- halt noch nicht abschliessend abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künfti- ge Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau auf freiem Fuss ist und – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf die jetzigen und ehemaligen Angestellten Einfluss nehmen könnte. Entscheidend ist, dass zusätzliche Befragungen, allfällige Konfrontationseinvernahmen und Auswer- tungen noch bevorstehen. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass von dritter Seite auf die Aussagelage Einfluss genommen werden kann. Das schliesst die Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer indessen nicht aus. 5.7 Auf die Unterlagen und Mobiltelefone kann der Beschwerdeführer – wie von sei- nem Verteidiger zu Recht vorgebracht – nur solange kolludierend einwirken, als diese nicht sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden sind. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass diese Unterlagen und die elektronischen Geräte durch die Staats- anwaltschaft sichergestellt wurden. Auf deren Auswertung als solche kann er kei- nen Einfluss nehmen. Jedoch bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, es gelte zu verhindern, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Absprachen treffen würden. Des Weiteren werden die sichergestellten Datenträger und Unterlagen ausgewertet. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich hieraus weitere Hin- weise auf die Täterschaft des Beschwerdeführers und allenfalls betroffene Perso- nen ergeben. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er allfällige Beweismittel längst hätte verschwinden lassen können und das lange Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft gegen die Kollusionsgefahr spreche. 5.8 Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Einvernahmen den Menschenhandel – auch wenn der dringende Tatverdacht seitens der Verteidi- gung nicht mehr bestritten wird – und die Erpressung. Einzig die Wiederhandlun- gen gegen das AIG räumt er vollständig ein. Mit Blick auf die im Fall einer rechts- kräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion (vgl. Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen) darf von ei- nem erheblichen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, seine Ehefrau und die mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter ist noch nicht abschliessend geklärt, welche Rolle die Ehefrau – gegen die offenbar ebenfalls ein Strafverfahren geführt wird – in den Restaurants des Beschwerdefüh- rers innehatte. Einerseits erklärt der Beschwerdeführer, Geschäftsführer beider Restaurants und damit für alles verantwortlich zu sein. Seine Frau arbeite als All- rounderin mit und sei vorderhand für den Service zuständig. Gleichzeitig räumt er auf Frage, ob seine Ehefrau an der Rekrutierung der beiden mutmasslichen Opfer beteiligt gewesen sei, ein, dass sie ihm von deren Beschäftigung abgeraten habe. 9 Sie habe ihn auf die mangelnde Erfahrung und die fehlenden Papiere hingewiesen. Sie habe ihm klar gesagt, dass er niemanden einstellen solle. Schliesslich erklärt er, dass Herr J.________ für die Buchhaltung und die Steuererklärungen zuständig sei. Gemäss den Aussagen von E.________ hat dieser primär vor der Ehefrau des Beschwerdeführers Angst gehabt, da diese immer anwesend gewesen sei und al- les kontrolliert habe. Vor diesem Hintergrund ist die Beteuerung des Beschwerde- führers, wonach seine Ehefrau nichts damit zu tun habe, in Zweifel zu ziehen. Das Argument, dass er mit ihr bis zu seiner Verhaftung bereits während zweieinhalb Monate hätte kolludieren können, verfängt ebenfalls nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. November 2021 im Restaurant anwesend war. Vom konkreten Vorwurf des Menschenhandels hat er aber erst nach den Einvernahmen der mutmasslichen Opfer erfahren. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermitt- lungshandlungen ausstehend sind. Deshalb ist zumindest derzeit von einem kon- kreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Diese Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich der eingenommenen Rolle der Ehefrau und des Tatablaufs doch – so- weit ersichtlich – die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangs- massnahmengericht zu Recht bejaht. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Menschenhandels (Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe), der Erpressung, evtl. des Wuchers (Art. 156 und Art. 157 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 und Art. 117 AIG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbe- dingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu 10 Art. 212 StPO). Die Dauer der Haft von zwei Monaten ist angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere vollständige Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte und Unterlagen sowie parteiöffentliche Einvernahmen) ver- hältnismässig, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch am Anfang steht. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsge- bots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 6.3 Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegen- den Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Ein allfälliger Hausar- rest oder ein Kontaktverbot vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme – insbeson- dere zu seiner eigenen Ehefrau – nicht zu bannen. Eine persönliche Begegnung mit seiner Ehefrau lässt sich nicht verhindern. Zudem könnte eine Verletzung des Kontaktverbots erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - a.o. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12