5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligen mussten, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: