Die Verjährung beginnt, wie erwähnt, mit dem Tag an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB). 4.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b 3 StPO vor. Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.