a StGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angebliche Nötigung habe am 19. Februar 2013 stattgefunden. Mithin begann die sieben Jahre dauernde Verjährung am 19. Februar 2013 zu laufen und trat somit am 19. Februar 2020 ein. Die am 3. Januar 2022 angezeigte Nötigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Dass das Testament der Beschwerdeführerin erst im April 2021 eröffnet worden ist, ändert daran nichts. Die Verjährung beginnt, wie erwähnt, mit dem Tag an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst.