Am 1. Januar 2014 sind die revidierten Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung in Kraft getreten. Da die neuen Bestimmungen nicht milder sind, ist das zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner am 19. Februar 2013 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe (als Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe) bedroht ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB).