Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend ein Verfahrenshindernis infolge Verjährung besteht, nichts zu ändern. Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Am 1. Januar 2014 sind die revidierten Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung in Kraft getreten.