4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO; BGE 142 IV 383 E. 2.1 S. 385). 4.2 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens.