3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft versuche das Verfahren mittels Verjährung einzustellen, was ihr aber nicht gelinge. Die Verjährung beginne erst mit der Eröffnung des Testaments durch Notar G.________ im April 2021 zu laufen. Erst seit diesem Zeitpunkt gelte das falsche Testament ihr gegenüber. Die Beschuldigten hätten ein Interesse daran gehabt, sie in der Erbschaft ihres Vaters zu benachteiligen und auszuschalten.